Muss meine Website barrierefrei sein? (BFSG)
Kurz gesagt
Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Betroffen sind vor allem Websites, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen – also Onlineshops, Buchungs- und Terminportale. Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 (Stufe AA) verweist.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Das BFSG betrifft „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ gegenüber Verbrauchern (B2C) – vereinfacht: überall dort, wo Kunden online etwas kaufen oder buchen können. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter.
- ✓Onlineshops und E-Commerce (Verkauf an Endkunden).
- ✓Buchungs- und Terminportale (z. B. Hotel, Termin, Ticket).
- ✓Banking- und Zahlungsdienste für Verbraucher.
- ✓Bestimmte Produkte (z. B. Smartphones, Selbstbedienungs-Terminals, E-Book-Reader) – hier gilt keine Kleinstunternehmen-Ausnahme.
Eine reine Info- bzw. Visitenkarten-Website ohne Kauf- oder Buchungsfunktion ist meist nicht direkt erfasst. Trotzdem lohnt sich Barrierefreiheit auch dort: Sie verbessert die Nutzbarkeit für alle, hilft bei Google und erschließt zusätzliche Zielgruppen.
Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen?
Es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen – aber nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten. Ausgenommen ist, wer beide Grenzen einhält:
| Kriterium | Grenze für die Ausnahme |
|---|---|
| Beschäftigte | weniger als 10 |
| Jahresumsatz oder Bilanzsumme | höchstens 2 Mio. € |
| Gilt für | nur Dienstleistungen – nicht für Produkte |
Wichtig: Wer eines der beiden Kriterien überschreitet, ist verpflichtet. Und wer barrierefreie Angebote ohnehin plant, ist auf der sicheren Seite – die Anforderungen werden laut Behörden 2026/2027 eher strenger kontrolliert.
Woran erkenne ich, ob meine Website betroffen ist?
Als schnelle Selbstprüfung: Wenn du eine der folgenden Fragen mit „ja“ beantwortest und kein ausgenommenes Kleinstunternehmen bist, bist du sehr wahrscheinlich betroffen.
- ✓Können Kunden bei dir online kaufen (Shop, Warenkorb, Bezahlung)?
- ✓Gibt es eine Online-Buchung oder Terminvereinbarung mit Vertragsabschluss?
- ✓Bietest du kostenpflichtige digitale Leistungen oder Abos an?
- ✓Richtet sich dein Angebot an Endverbraucher (B2C), nicht nur an Firmen?
Was heißt „barrierefrei“ konkret?
Technischer Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 in Stufe AA verweist. In der Praxis geht es um gut umsetzbare Grundlagen:
- ✓Ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund.
- ✓Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur (ohne Maus) mit sichtbarem Fokus.
- ✓Aussagekräftige Alternativtexte für Bilder.
- ✓Saubere Überschriften-Struktur und klare Beschriftung von Formularfeldern.
- ✓Informationen nicht allein über Farbe transportieren (z. B. Fehler zusätzlich benennen).
- ✓Untertitel bzw. Textalternativen für Videos und Audio.
Viele dieser Punkte sind bei sauber gebauten Seiten ohnehin erfüllt – bei überladenen Baukasten- oder Plugin-Seiten fehlen sie oft.
Was passiert bei Verstößen?
Die Einhaltung überwacht die „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (Sitz Magdeburg), die seit Ende September 2025 arbeitet – per Stichproben und auf Beschwerde hin. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
| Maßnahme | Rahmen |
|---|---|
| Bußgeld | bis zu 100.000 € |
| Weitere Maßnahmen | Untersagung/Verkaufsverbot, Abmahnungen |
| Auslöser | Stichproben und Verbraucher-Beschwerden |
Wir prüfen und machen deine Website barrierefrei
Unsicher, ob und wie stark dein Angebot betroffen ist? Wir übernehmen den Barrierefreiheits-Check: Wir prüfen deine Website gegen die BFSG-/WCAG-Anforderungen, priorisieren die Lücken nach Aufwand und Wirkung und setzen die Anpassungen auf Wunsch direkt um – ohne dass du dich in Normen einlesen musst.
Wir prüfen deine Website gegen BFSG/WCAG 2.1 AA und sagen dir konkret, was zu tun ist.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das BFSG?
Seit dem 28. Juni 2025. Für bestehende Geräte und laufende Verträge gibt es Übergangsfristen bis spätestens 27. Juni 2030.
Ist meine kleine Firma ausgenommen?
Bei Dienstleistungen ja, wenn du unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme hast. Bei Produkten gilt die Ausnahme nicht.
Zählt eine reine Info-Website ohne Shop?
Meist nicht direkt, weil kein Online-Vertragsabschluss stattfindet. Barrierefreiheit ist trotzdem sinnvoll – für Nutzbarkeit, Reichweite und SEO.
Welche Norm muss ich erfüllen?
EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 in Stufe AA verweist. Eine Aktualisierung Richtung WCAG 2.2 wird erwartet, ist aber rückwärtskompatibel.
Was droht bei Verstößen?
Bußgelder von bis zu 100.000 €, dazu mögliche Untersagungen und Abmahnungen. Überwacht wird per Stichprobe und auf Beschwerde durch die Marktüberwachungsstelle in Magdeburg.